Der Einsatz eines automatisierten externen Defibrillators (AED) durch Laien im Rahmen der Ersten Hilfe ist rechtlich unbedenklich. Wird ein AED in einem First-Responder-System, im Sanitätsdienst oder Rettungsdienst vorgehalten und auch eingesetzt, ist für die Anwender zu beachten, dass das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) greifen - sprich das Personal muss entsprechend eingewiesen und auch fortgebildet werden. Generell gilt aber für den Ernstfall: Eine unterlassene Hilfeleistung ist in Deutschland (gem. §323c StGB) strafbar. (Quelle: Wikipedia
AED´s sind demnach gemäß der MPBetreibV §5 einweisungspflichtig! (Quelle: Juris )
Einweisungsberechtigt sind unter anderem Medizinprodukteberater. Die Vorausetzung hierfür finden Sie unter §31 MPG. (Quelle: Gesetze im Internet